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Entlastungsbetrag: 131 €/Monat von der Pflegekasse

Jede Person mit Pflegegrad 1–5 hat Anspruch — Alltagsengel befindet sich im Anerkennungsverfahren nach § 45a SGB XI, bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr). Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange selbstständig zu Hause zu leben. Anders als das Pflegegeld wird er nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters mit der Pflegekasse abgerechnet — zum Beispiel für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe. Ob er für ein konkretes Angebot eingesetzt werden kann, setzt die Anerkennung des Anbieters nach § 45a SGB XI voraus — Alltagsengel befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren.

Das Beste: Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 — also auch dann, wenn Sie noch kein Pflegegeld erhalten. Gerade Menschen mit Pflegegrad 1 verschenken diese Leistung besonders häufig, weil sie schlicht nicht davon wissen.

Ihr Anspruch auf einen Blick

Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)131 €/Monat
Pro Jahr1.572 €
VoraussetzungPflegegrad 1–5
Alltagsengel§45a-Anerkennung im Verfahren

Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar — danach verfallen sie. Bis zur Anerkennung ist die Buchung bei Alltagsengel als Selbstzahler möglich. Zu Ihren Finanzierungswegen beraten wir Sie vorab kostenlos.

Wofür können Sie die 131 € einsetzen?

  • Alltagsbegleitung: Einkäufe, Arztbegleitung, Behördengänge, Gesellschaft
  • Haushaltsnahe Hilfen: Kochen, Putzen, Wäsche, Aufräumen
  • Betreuung und Tagesstrukturierung — auch bei Demenz
  • Spaziergänge, Freizeitgestaltung und geistige Aktivierung
  • Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (Eigenanteile)
  • Ab Pflegegrad 2: anteilig Leistungen ambulanter Pflegedienste

Wichtig: Für die Verhinderungspflege darf der Entlastungsbetrag nicht eingesetzt werden — dafür gibt es ein eigenes Budget von 3.539 €/Jahr.

Entlastungsbetrag „beantragen": zwei Wege zur Abrechnung

Einen klassischen Antrag auf den Entlastungsbetrag gibt es nicht — der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen den Betrag nur abrufen. Dafür gibt es zwei Wege:

  • Kostenerstattung: Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen die Rechnung des anerkannten Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zu 131 € pro Monat. Nachteil: Vorleistung und Belege verwalten.
  • Direktabrechnung per Abtretungserklärung: Sie unterschreiben einmalig eine Abtretungserklärung, danach rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab — kein Papierkram, keine Vorleistung. Beide Wege setzen einen nach § 45a SGB XI anerkannten Anbieter voraus — Alltagsengel befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren; bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich.

Tipp: Informieren Sie Ihre Pflegekasse formlos, dass Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten — viele Kassen senden dann automatisch die passenden Formulare zu. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.

Ansparen und Fristen: So verfällt kein Euro

Der Entlastungsbetrag verfällt nicht am Monatsende. Nicht genutzte Beträge werden automatisch angespart: Alle Monatsbeträge seit Januar (bzw. seit Anerkennung des Pflegegrads) summieren sich im Kalenderjahr. Restguthaben aus dem Vorjahr bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar — erst danach verfällt es unwiderruflich.

Ein Rechenbeispiel: Frau Müller erhält im März ihren Pflegegrad 2, nutzt den Entlastungsbetrag aber erst ab September. Ihr stehen dann die angesparten Beträge von März bis September zur Verfügung — 7 × 131 € = 917 €. Was sie bis Jahresende nicht verbraucht, kann sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Wie Sie angesparte Beträge optimal abrufen, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen.

So starten Sie mit Alltagsengel — in 3 Schritten

1
Kostenlos bei Alltagsengel registrieren
2
Engel in Ihrer Stadt wählen und Termine buchen
3
Bis zur Anerkennung nach § 45a SGB XI als Selbstzahler buchen — zu Ihren Finanzierungswegen beraten wir Sie vorab kostenlos

Die 5 häufigsten Fehler beim Entlastungsbetrag

  • Den Anspruch gar nicht kennen: Ein Großteil der Berechtigten ruft die 131 € nie ab — nach Schätzungen bleiben jedes Jahr Milliardenbeträge ungenutzt bei den Pflegekassen liegen. Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad.
  • Die Juni-Frist verpassen: Restguthaben aus dem Vorjahr verfällt am 30. Juni. Wer im Frühjahr angespartes Budget hat, sollte es gezielt bis dahin einsetzen — zum Beispiel für zusätzliche Betreuungsstunden.
  • Nicht anerkannte Helfer bezahlen: Rechnungen von Privatpersonen ohne Anerkennung nach Landesrecht erstattet die Kasse nicht — auch nicht rückwirkend. Achten Sie darauf, dass der Anbieter als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist.
  • Belege verlieren: Beim Kostenerstattungsweg gilt: keine Rechnung, keine Erstattung. Die Direktabrechnung per Abtretungserklärung umgeht das Problem komplett.
  • Mit der Verhinderungspflege verwechseln: Der Entlastungsbetrag darf nicht für Verhinderungspflege eingesetzt werden — das ist ein eigener Topf mit 3.539 €/Jahr. Wer beide kennt, schöpft bis zu 5.111 €/Jahr aus.

Entlastungsbetrag nach Pflegegrad

Die Höhe des Entlastungsbetrags ist bei allen Pflegegraden gleich — 131 € pro Monat. Was sich unterscheidet, ist die Rolle, die er im Gesamtbudget spielt:

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag ist hier die zentrale Geldleistung — Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es noch nicht. Zusammen mit der Pflegebox (42 €/Monat) stehen 173 €/Monat bereit.
  • Pflegegrad 2 und 3: Der Entlastungsbetrag ergänzt Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und finanziert typischerweise die wöchentliche Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Zusätzlich greift jetzt die Verhinderungspflege.
  • Pflegegrad 4 und 5: Bei hohem Pflegebedarf entlastet der Betrag vor allem die pflegenden Angehörigen — etwa durch Betreuungsstunden, die Freiräume schaffen. Auch der Umwandlungsanspruch aus den (hohen) Sachleistungen bringt hier am meisten zusätzliches Budget.

Beispiele zur Veranschaulichung

Die folgenden Personen sind erfunden; die Beispiele zeigen typische Einsatzmöglichkeiten.

Frau K., Pflegegrad 1, Frankfurt-Bornheim: Nutzt die 131 € für eine wöchentliche Einkaufsbegleitung und Hilfe im Haushalt. Ihr anerkannter Anbieter rechnet per Abtretungserklärung ab — die Rechnung geht direkt an die Pflegekasse.

Familie M., Pflegegrad 3, Offenbach: Der Vater wird von der Tochter gepflegt. Der Entlastungsbetrag finanziert zwei Nachmittage Betreuung pro Monat, damit die Tochter eigene Termine wahrnehmen kann. Für ihren Jahresurlaub nutzt die Familie zusätzlich die Verhinderungspflege.

Herr S., Pflegegrad 2, Wiesbaden: Hatte den Betrag zwei Jahre lang nie genutzt. Durch die Übertragungsregel konnte er das angesparte Budget aus dem Vorjahr noch bis zum 30. Juni einsetzen — über 1.500 € für regelmäßige Arztbegleitungen und Spaziergänge, die sonst verfallen wären.

Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren

Der Entlastungsbetrag ist nur einer von mehreren Töpfen der Pflegekasse — und er lässt sich mit allen anderen kombinieren:

  • Verhinderungspflege — gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 €/Jahr (ab Pflegegrad 2), zusammen bis zu 5.111 €/Jahr
  • Umwandlungsanspruch (§45a Abs. 4 SGB XI) — bis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungen lassen sich zusätzlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen, je nach Pflegegrad mehrere hundert Euro monatlich
  • Pflegebox — kostenlose Pflegehilfsmittel für bis zu 42 €/Monat nach §40 SGB XI, zusätzlich zum Entlastungsbetrag
  • Krankenfahrten — mit ärztlicher Verordnung zahlt die Krankenkasse nach §60 SGB V
  • Finanzierungs-Überblick — alle Budgets nach Pflegegrad erklärt, inkl. Budgetrechner

Gut zu wissen: Sonderfälle

  • Pflege-Wohngemeinschaft: Auch in ambulant betreuten Wohngruppen besteht der volle Anspruch auf 131 €/Monat — die Bewohner können ihre Beträge sogar für gemeinsame Betreuungsangebote bündeln.
  • Umzug ins Pflegeheim: Bei vollstationärer Pflege endet der Anspruch, denn der Entlastungsbetrag ist an die häusliche Versorgung gebunden. Angespartes Guthaben aus der häuslichen Zeit kann aber noch fristgerecht abgerechnet werden.
  • Höherstufung des Pflegegrads: Am Entlastungsbetrag ändert sich nichts — er bleibt bei 131 €. Es lohnt sich aber, die übrigen Budgets neu zu prüfen, vor allem den Umwandlungsanspruch aus den gestiegenen Sachleistungen.
  • Wechsel der Pflegekasse: Der Anspruch läuft nahtlos weiter; nur eine Abtretungserklärung muss bei der neuen Kasse neu hinterlegt werden.

Checkliste: In 10 Minuten startklar

  • Pflegegrad-Bescheid bereitlegen — darauf stehen Pflegegrad und Pflegekasse, mehr brauchen wir nicht.
  • Ungenutztes Guthaben überschlagen: Monate seit Pflegegrad-Anerkennung × 131 € — plus eventuelles Restguthaben aus dem Vorjahr (nutzbar bis 30. Juni). Im Zweifel fragen wir für Sie bei der Kasse nach.
  • Bedarf notieren: Was würde am meisten entlasten — Einkauf, Haushalt, Begleitung zu Terminen, Gesellschaft? Das hilft bei der Wahl des passenden Engels.
  • Finanzierungsweg klären — Alltagsengel befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren nach § 45a SGB XI. Bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich. Zu Ihren Finanzierungswegen beraten wir Sie vorab kostenlos.
  • Ersten Termin buchen — viele Kunden starten mit einem Kennenlerntermin von zwei Stunden.

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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr) nach §45b SGB XI. Er steht jeder Person mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt wird — unabhängig vom Einkommen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1–5, die zu Hause leben. Besonders wichtig: Auch mit Pflegegrad 1 — bei dem es kein Pflegegeld gibt — haben Sie vollen Anspruch auf die 131 € monatlich.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie — ab Pflegegrad 2 — anteilig für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Nicht erlaubt ist die Verwendung für Verhinderungspflege.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein, ein formeller Antrag ist nicht nötig — der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie reichen lediglich die Rechnungen des anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein oder der Anbieter rechnet per Abtretungserklärung direkt mit der Kasse ab. Alltagsengel befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren nach § 45a SGB XI; bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort: Ungenutzte Beträge sammeln sich im laufenden Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie ersatzlos. Wer den Betrag nicht regelmäßig nutzt, verschenkt bis zu 1.572 € pro Jahr.

Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?

Ja. Angesparte Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Wer z. B. seit Monaten einen Pflegegrad hat und den Betrag nie genutzt hat, kann das aufgelaufene Budget für Alltagsbegleitung einsetzen.

Kann ich Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja — es sind zwei getrennte Töpfe. Der Entlastungsbetrag (1.572 €/Jahr, ab Pflegegrad 1) und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €/Jahr, ab Pflegegrad 2) ergeben zusammen bis zu 5.111 € pro Jahr.

Wie nutze ich den Entlastungsbetrag bei Alltagsengel?

Pflegebedürftigen steht nach § 45b SGB XI grundsätzlich ein Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu. Ob er für ein konkretes Angebot eingesetzt werden kann, setzt die Anerkennung des Anbieters nach § 45a SGB XI voraus — Alltagsengel befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren. Bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich: Registrieren Sie sich kostenlos, wählen Sie einen Alltagsbegleiter (Engel) in Ihrer Stadt und buchen Sie Termine.

Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Leistungsnachweis erstattet oder direkt mit einem anerkannten Anbieter abgerechnet. Eine Auszahlung aufs eigene Konto ohne Nachweis ist gesetzlich ausgeschlossen.

Mindert der Entlastungsbetrag mein Pflegegeld?

Nein. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewährt und auf keine andere Leistung der Pflegeversicherung angerechnet.

Welche Anbieter darf ich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

Nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI), zugelassene ambulante Pflegedienste sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Privatpersonen oder Nachbarn ohne Anerkennung können nicht abgerechnet werden. Alltagsengel befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren nach § 45a SGB XI; unsere Alltagsbegleiter sind versichert.

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