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Wer zahlt Ihre Betreuung?

Alltagsbegleitung, Pflegebox und Krankenfahrten müssen Sie in den meisten Fällen nicht selbst bezahlen. Hier sehen Sie transparent, welche Töpfe Ihnen zustehen — klar aufgeteilt nach Pflegegrad.

Ihnen stehen zusammen zu
bis zu 5.111 €
pro Jahr für Ihre Alltagsbegleitung (bei Pflegegrad 2–5)
1.572
3.539
Entlastungsbetrag §45b· 131 €/Monat · ab Pflegegrad 11.572
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege· gemeinsamer Jahresbetrag · ab Pflegegrad 23.539
Gesamt pro Jahr5.111

Beide Töpfe lassen sich kombinieren — plus Steuervorteil und ggf. Unfallversicherung. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Ihre Finanzierungs-Bausteine

131 € / Monat
Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)
1.572 € pro Jahr für anerkannte Alltagsbegleitung — ab Pflegegrad 1. Direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, 0 € Eigenanteil.
3.539 € / Jahr
Verhinderungspflege (gemeinsamer Jahresbetrag)
Seit 01.07.2025 gemeinsamer Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — ab Pflegegrad 2. Flexibel einsetzbar, wenn die Pflegeperson verhindert ist.
20 %
Steuerliche Entlastung (§35a EStG)
Haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 % (bis 4.000 €/Jahr) direkt von der Steuerschuld absetzbar — für selbst getragene Kosten.
Erstattung
Unfallversicherung
Ist der Bedarf Folge eines Unfalls, kann die gesetzliche oder private Unfallversicherung Betreuungs- und Haushaltskosten übernehmen.

Kurzzeitpflege — flexibel mit der Verhinderungspflege

Seit dem 01.07.2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt. Sie entscheiden, wofür Sie das Budget einsetzen — beides ist aus demselben Topf finanzierbar.

  • Ein gemeinsames Budget von 3.539 €/Jahr — flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
  • Jeweils bis zu 8 Wochen pro Jahr möglich
  • Ab Pflegegrad 2
  • Vorpflegezeit komplett entfallen — der Anspruch gilt sofort, ohne Wartezeit

Wussten Sie schon?

Vier Punkte, die viele Familien Geld liegen lassen — dabei stehen sie Ihnen zu:

Sie dürfen mehrere Töpfe gleichzeitig nutzen
Entlastungsbetrag und Verhinderungs-/Kurzzeitpflege schließen sich nicht aus — kombiniert stehen Ihnen bis zu 5.111 € pro Jahr zur Verfügung.
Die Vorpflegezeit ist weggefallen
Seit 01.07.2025 müssen Sie nicht mehr sechs Monate häuslich gepflegt haben, bevor die Verhinderungspflege startet. Der Anspruch gilt sofort.
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort
Restbeträge des Entlastungsbetrags (§45b) können ins Folgejahr übertragen werden — bis zum 30. Juni bleiben sie nutzbar.
Alltagsbegleitung aus dem Verhinderungspflege-Budget
Ist die Hauptpflegeperson verhindert, kann unsere Alltagsbegleitung aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € bezahlt werden.

Was steht Ihnen zu? — Beträge 2026 nach Pflegegrad

Diese gesetzlichen Leistungen stehen Ihnen je nach Pflegegrad zu. Golden hervorgehoben sind die Töpfe, über die Alltagsengel Ihre Alltagsbegleitung abrechnet.

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Entlastungsbetrag
§45b SGB XI · pro Monat
131 €131 €131 €131 €131 €
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege
gemeinsamer Jahresbetrag · pro Jahr
3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €
Pflegegeld
§37 SGB XI · pro Monat
347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen
§36 SGB XI · pro Monat
796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Tages- / Nachtpflege
§41 SGB XI · pro Monat
724 €1.363 €1.693 €2.095 €

„—" bedeutet: für diesen Pflegegrad kein Anspruch. Entlastungsbetrag 131 €/Monat = 1.572 €/Jahr. Stand 2026.

Was heißt das für Sie als Alltagsengel-Kunde?

Alltagsengel ist kein Pflegedienst — wir bieten Alltagsbegleitung und Hauswirtschaft. Bezahlt werden diese Leistungen vor allem über zwei Töpfe:

  • Entlastungsbetrag §45b: Der Haupttopf: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr) — schon ab Pflegegrad 1. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, 0 € Eigenanteil.
  • Verhinderungspflege: Ist die Hauptpflegeperson verhindert, finanzieren wir unsere Begleitung aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (ab Pflegegrad 2).
  • Steuerliche Entlastung §35a: Selbst getragene Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu 20 % (bis 4.000 €/Jahr) direkt von der Steuer absetzbar.

Gut zu wissen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Tages-/Nachtpflege stehen Ihnen je nach Pflegegrad ebenfalls zu — sie sind für Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst gedacht und werden nicht über Alltagsengel abgerechnet.

0 € Eigenanteil in den meisten Fällen

Bei anerkanntem Pflegegrad rechnen wir Entlastungsbetrag und Pflegebox direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und tragen keinen Eigenanteil. Noch keinen Pflegegrad? Wir zeigen Ihnen den Weg zum Antrag.

Häufige Fragen zur Finanzierung

Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr) und steht jeder Person mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Er kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — wie die Alltagsbegleitung von Alltagsengel — genutzt werden. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, Ihr Eigenanteil liegt bei 0 €.

Wie hoch ist das Budget für die Verhinderungspflege?

Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € pro Jahr (ab Pflegegrad 2). Dieses Budget kann flexibel eingesetzt werden, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist.

Was ist die Kurzzeitpflege und wie hängt sie mit der Verhinderungspflege zusammen?

Seit dem 01.07.2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt. Sie können dieses Budget flexibel für beides einsetzen — jeweils bis zu 8 Wochen pro Jahr, ab Pflegegrad 2. Die frühere Vorpflegezeit (sechs Monate häusliche Pflege vor der ersten Verhinderungspflege) ist komplett entfallen. Sie können das Budget also sofort nutzen.

Wie viel Geld steht mir insgesamt pro Jahr zu?

Sie können mehrere Töpfe gleichzeitig nutzen: Entlastungsbetrag 1.572 €/Jahr (§45b, ab PG1) plus gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €/Jahr (ab PG2) ergeben zusammen bis zu 5.111 € pro Jahr. Dazu kommen die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen und ggf. eine Erstattung der Unfallversicherung.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nein. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge (§45b) können ins Folgejahr übertragen werden. Restbeträge eines Kalenderjahres bleiben grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Es lohnt sich also, den Anspruch rechtzeitig einzusetzen — wir helfen bei der Planung.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Ja. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach §35a EStG mit 20 % der Kosten (bis 4.000 € pro Jahr) direkt von der Steuerschuld absetzbar. Das gilt für den Teil, den Sie selbst tragen. Heben Sie dafür Rechnungen und Kontoauszüge auf.

Wann zahlt die Unfallversicherung?

Ist der Unterstützungsbedarf Folge eines Unfalls, kann die gesetzliche oder private Unfallversicherung Kosten für Betreuung und Haushaltshilfe erstatten. Prüfen Sie Ihre Police oder sprechen Sie uns an — wir helfen bei der Einordnung.

Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse oder Steuerberatung.

Wir rechnen das gemeinsam durch

In einer kostenlosen Beratung klären wir, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie viel Sie sparen. Unverbindlich — telefonisch, per WhatsApp oder Formular.

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