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Entlastungsbetrag richtig nutzen: So schöpfen Sie 131 € monatlich voll aus

Veröffentlicht am 6. Juni 2026 | 10 min Lesezeit

131 € pro Monat — so viel stellt die Pflegekasse jeden Monat als Entlastungsbetrag zur Verfügung. Doch laut Schätzungen nutzen nur rund 40 % der Anspruchsberechtigten diesen Betrag tatsächlich. Das bedeutet: Jedes Jahr verfallen Milliarden Euro, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zustehen. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wofür Sie den Entlastungsbetrag konkret einsetzen können, welche Fehler Sie vermeiden sollten und wie Sie das Maximum aus den 131 € herausholen.

Kurz erklärt: Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse für alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5). Seit der Pflegereform 2025 beträgt er 131 € pro Monat.

Hinweis: Viele Menschen suchen noch nach dem „125 Euro Entlastungsbetrag" — der alte Betrag von 125 € wurde mit der Pflegereform 2025 auf 131 € angehoben. Wenn Sie online noch Informationen zu 125 € finden, sind diese veraltet.

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Er steht als Budget zur Verfügung und wird gegen Rechnungen erstattet. Mehr zur Beantragung erfahren Sie in unserem Artikel Entlastungsbetrag beantragen.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, aber die Liste der zulässigen Verwendungen ist breiter, als viele denken. Folgende Leistungen sind abgedeckt:

1. Alltagsbegleitung und Betreuung

Die häufigste Verwendung des Entlastungsbetrags. Zertifizierte Alltagsbegleiter (qualifiziert nach § 45a SGB XI) helfen bei:

  • Begleitung bei Einkäufen, Arztbesuchen und Spaziergängen
  • Gesellschaft und Gespräche — gegen Einsamkeit im Alter
  • Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen
  • Kognitive Aktivierung und Demenzbetreuung
  • Organisation des Alltags und Tagesstrukturierung

Kosten: Ca. 30–40 €/Stunde für zertifizierte Begleiter. Mit 131 € im Monat können Sie also 3–4 Stunden professionelle Alltagsbegleitung finanzieren. Mehr zu den Kosten finden Sie in unserem Artikel Was kostet Alltagsbegleitung?

2. Hauswirtschaftliche Unterstützung

Der Entlastungsbetrag kann auch für haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt werden:

  • Reinigung der Wohnung und Fensterputzen
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Einkaufen und Kochen
  • Gartenarbeit (in manchen Bundesländern)
  • Aufräumen und Ordnung halten

Wichtig: Die hauswirtschaftliche Leistung muss von einem zugelassenen Anbieter erbracht werden. Eine Putzfrau, die privat und ohne Kassenanerkennung arbeitet, kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

3. Tagespflege und Nachtpflege

Kosten für Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtungen können teilweise über den Entlastungsbetrag finanziert werden — insbesondere die Eigenanteile, die nach Abzug der Pflegesachleistungen übrig bleiben.

4. Kurzzeitpflege

Auch Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege (z. B. für Unterkunft und Verpflegung) können über den Entlastungsbetrag gedeckt werden.

5. Angebote zur Unterstützung im Alltag

Alle nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag fallen unter den Entlastungsbetrag. Das können sein:

  • Betreuungsgruppen für Demenzkranke
  • Familienentlastende Dienste
  • Alltagsbegleiter-Dienste (wie Alltagsengel)
  • Helferkreise und Nachbarschaftshilfen

Wofür darf der Entlastungsbetrag NICHT genutzt werden?

Genauso wichtig wie die zulässigen Verwendungen ist das Wissen, wofür der Entlastungsbetrag nicht eingesetzt werden darf:

  • Pflegerische Leistungen: Körperpflege, Medikamentengabe und medizinische Versorgung fallen unter Pflegesachleistungen, nicht unter den Entlastungsbetrag
  • Private Hilfen ohne Zulassung: Nachbarn, Freunde oder Putzfrauen ohne Kassenanerkennung
  • Anschaffungen: Möbel, Kleidung, Lebensmittel oder Technik
  • Fahrtkosten: Taxi- oder Fahrtkosten allein (aber Begleitfahrten im Rahmen der Alltagsbegleitung schon)
  • Pflegehilfsmittel: Diese werden separat über § 40 SGB XI (42 €/Monat) finanziert

Die 5 häufigsten Fehler beim Entlastungsbetrag

Fehler 1: Den Betrag gar nicht nutzen

Der größte Fehler: Viele Pflegebedürftige und Angehörige wissen nicht, dass ihnen 131 €/Monat zustehen, oder scheuen den Aufwand. Dabei ist die Nutzung einfacher als gedacht — und das Geld verfällt, wenn es nicht genutzt wird (mit Ausnahme der Übertragung ins erste Halbjahr des Folgejahres).

Fehler 2: Nicht anerkannte Anbieter beauftragen

Nur Leistungen von zugelassenen Anbietern werden erstattet. Bevor Sie jemanden beauftragen, prüfen Sie, ob der Anbieter eine Kassenanerkennung nach § 45a SGB XI hat. Bei Alltagsengel sind alle Begleiter automatisch zertifiziert — Sie müssen sich darum nicht kümmern.

Fehler 3: Rechnungen nicht einreichen

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Die Kasse prüft die Rechnung und erstattet den Betrag. Manche Anbieter (wie Alltagsengel) rechnen auch direkt mit der Kasse ab — das ist der bequemste Weg.

Fehler 4: Die Übertragung ins Folgejahr verpassen

Nicht genutzte Beträge können ins erste Halbjahr des Folgejahresübertragen werden. Das heißt: Wenn Sie in 2026 nur 800 € von den möglichen 1.572 € nutzen, können Sie die restlichen 772 € noch bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Danach verfallen sie endgültig.

Fehler 5: Entlastungsbetrag und Pflegesachleistungen verwechseln

Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ist eine eigenständige Leistung, unabhängig von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Er wird zusätzlich gewährt und schmälert keine anderen Leistungen. Viele Pflegebedürftige lassen ihn verfallen, weil sie denken, sie bekämen bereits genug Leistungen.

Schritt-für-Schritt: So nutzen Sie den Entlastungsbetrag optimal

Schritt 1: Pflegegrad prüfen

Sie brauchen mindestens Pflegegrad 1, um den Entlastungsbetrag zu erhalten. Falls Sie noch keinen haben, lesen Sie unsere Anleitung Pflegegrad beantragen.

Schritt 2: Bedarf ermitteln

Überlegen Sie, welche Unterstützung am meisten gebraucht wird:

  • Brauche ich Begleitung zu Terminen oder Einkäufen?
  • Brauche ich Hilfe im Haushalt?
  • Braucht der Pflegebedürftige Gesellschaft und Aktivierung?
  • Brauche ich als pflegender Angehöriger eine regelmäßige Entlastung?

Schritt 3: Zugelassenen Anbieter finden

Suchen Sie einen Anbieter, der nach § 45a SGB XI zugelassen ist. Bei Alltagsengel ist das automatisch der Fall — alle Begleiter auf der Plattform sind zertifiziert und kassenanerkannt.

Schritt 4: Leistung buchen und nutzen

Buchen Sie die gewünschte Leistung und nutzen Sie sie regelmäßig. Am effizientesten ist es, einen festen wöchentlichen Termin zu vereinbaren — so bauen Sie eine vertraute Beziehung auf und nutzen den Betrag kontinuierlich.

Schritt 5: Rechnung einreichen oder Direktabrechnung nutzen

Reichen Sie die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse ein oder wählen Sie einen Anbieter, der direkt mit der Kasse abrechnet. Bei Alltagsengel wird die Abrechnung für Sie übernommen — Sie müssen sich um nichts kümmern.

Praxisbeispiele: So setzen andere den Entlastungsbetrag ein

Beispiel 1: Einkaufsbegleitung für Frau M. (Pflegegrad 1)

Frau M., 81, lebt allein in Frankfurt-Sachsenhausen. Sie hat Pflegegrad 1 und Schwierigkeiten beim Tragen schwerer Einkäufe. Über Alltagsengel bucht sie einen Begleiter für 1 × pro Woche, 3 Stunden. Kosten: ca. 128 €/Monat. Der Entlastungsbetrag von 131 € deckt das vollständig ab — Frau M. zahlt keinen Cent aus eigener Tasche.

Beispiel 2: Demenzbetreuung für Herrn K. (Pflegegrad 3)

Herr K., 76, hat Demenz im Frühstadium. Seine Tochter pflegt ihn, braucht aber regelmäßig eine Auszeit. Sie bucht über Alltagsengel eine spezialisierte Demenzbetreuung für 2 × pro Woche, 2 Stunden. Kosten: ca. 280 €/Monat. Davon übernimmt der Entlastungsbetrag 131 €, die restlichen 149 € werden über die Verhinderungspflege finanziert. Eigenanteil: 0 €.

Beispiel 3: Haushaltshilfe für Ehepaar S. (Pflegegrad 2)

Ehepaar S. lebt zusammen in Frankfurt-Höchst. Beide haben Pflegegrad 2. Sie nutzen den Entlastungsbetrag für eine wöchentliche Haushaltshilfe: Putzen, Wäsche, Einkaufen. Da beide einen Pflegegrad haben, stehen ihnen zusammen 262 € pro Monat zur Verfügung — das reicht für ca. 8–10 Stunden professionelle Haushaltshilfe.

Checkliste: Entlastungsbetrag optimal nutzen

  • ✓ Pflegegrad vorhanden (mindestens Pflegegrad 1)
  • ✓ Zugelassenen Anbieter gewählt (§ 45a SGB XI)
  • ✓ Regelmäßige Nutzung geplant (nicht erst am Jahresende)
  • ✓ Rechnungen zeitnah bei der Pflegekasse eingereicht
  • ✓ Übertragung ins Folgejahr im Blick (Frist: 30. Juni)
  • ✓ Kombination mit Verhinderungspflege geprüft
  • ✓ Eigenanteile steuerlich geltend gemacht

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Kann ich den Entlastungsbetrag auch rückwirkend nutzen?

Ja, in begrenztem Umfang. Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch eingesetzt werden. Rückwirkende Erstattungen für bereits bezahlte Leistungen sind ebenfalls möglich, wenn die Rechnung nachgereicht wird.

Sind 131 € pro Monat oder 1.572 € pro Jahr das Budget?

Beides ist korrekt. Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat, also 1.572 € im Kalenderjahr. Sie können den Betrag flexibel einsetzen — in einem Monat mehr, in einem anderen weniger. Solange Sie die Jahressumme nicht überschreiten, ist die Verteilung frei.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung. Sie nutzen eine Leistung, reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag von der Pflegekasse erstattet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Was ist der Unterschied zum Pflegegeld?

Das Pflegegeld (ab Pflegegrad 2) wird monatlich ausgezahlt und ist frei verwendbar — es soll die häusliche Pflege durch Angehörige vergüten. Der Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1) ist zweckgebunden und muss für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Beide Leistungen gibt es nebeneinander, sie schließen sich nicht gegenseitig aus.

Wurde der Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 € erhöht?

Ja. Mit der Pflegereform 2025 wurde der Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 € pro Monat angehoben. Wenn Sie noch Informationen zu 125 € finden, handelt es sich um veraltete Angaben.

Fazit: 131 € monatlich — nutzen statt verfallen lassen

Der Entlastungsbetrag ist eine der am meisten unterschätzten Leistungen der Pflegeversicherung. 131 € pro Monat klingen vielleicht nicht viel, aber über ein Jahr summiert sich das auf 1.572 € — und in Kombination mit der Verhinderungspflege sind bis zu 3.184 € pro Jahr möglich.

Nutzen Sie diesen Betrag für professionelle Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder andere anerkannte Leistungen. Alltagsengel macht es Ihnen besonders einfach: Alle Begleiter sind zertifiziert, die Kassenabrechnung wird übernommen und die Registrierung ist kostenlos.

Handeln Sie jetzt — denn jeder Monat ohne Nutzung ist ein Monat, in dem Ihnen Geld entgeht.

Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen — mit Alltagsengel

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Weiterführende Informationen

  • Alltagsbegleitung buchen — Entlastungsbetrag einsetzen
  • Entlastungsbetrag 45b komplett erklärt
  • Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag