AlltagsengelAlltagsengel
⚖️

§45b SGB XI — Der Entlastungsbetrag

131 € monatlich für alle Pflegebedürftigen in Fulda — Rechtsgrundlage, Voraussetzungen und Kombinationsmöglichkeiten

Was regelt §45b SGB XI?

§45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) begründet den sogenannten Entlastungsbetrag. Er gewährt jeder pflegebedürftigen Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause gepflegt wird, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 131 €. Ziel der Vorschrift ist es, pflegende Angehörige und vergleichbare Pflegepersonen im Alltag zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten.

Der Betrag ist zweckgebunden: Er darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden — insbesondere für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß §45a SGB XI (z. B. Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, haushaltsnahe Dienstleistungen), für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege sowie — ab Pflegegrad 2 — anteilig für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Eine freie Verwendung oder Barauszahlung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Für Pflegebedürftige in Fulda bedeutet das: Wer einen Pflegegrad besitzt und zu Hause lebt, hat gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung — unabhängig vom Einkommen, Vermögen oder der Art der Pflegebedürftigkeit.

Voraussetzungen im Detail

Damit der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Anerkannter Pflegegrad (1–5): Die Pflegekasse muss einen Pflegegrad festgestellt haben. Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet dazu sechs Lebensbereiche und vergibt Punkte. Bereits ab Pflegegrad 1 (ab 12,5 Punkten) besteht der volle Anspruch auf 131 €/Monat.
  • Häusliche Pflege: Der Pflegebedürftige muss zu Hause versorgt werden — nicht in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten als häusliche Pflege; der Anspruch bleibt dort bestehen.
  • Nutzung für anerkannte Angebote nach §45a SGB XI: Der Betrag kann nur bei Anbietern eingesetzt werden, die nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag zugelassen sind. Rechnungen von Privatpersonen ohne diese Anerkennung erstattet die Pflegekasse nicht.
  • Anerkennungshinweis: Alltagsengel befindet sich aktuell im Anerkennungsverfahren. Nach erfolgter Anerkennung können berechtigte Pflegebedürftige Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen. Bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich.

Höhe und Berechnung

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch:

Monatlicher Betrag (§45b SGB XI)131 €
Jährliches Budget1.572 €
Übertrag ins Folgejahrbis 30. Juni
Antragstellungnicht erforderlich

Kein Antrag nötig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Es bedarf keines gesonderten Antrags — Sie müssen den Betrag lediglich abrufen. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort, sondern sammeln sich im Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Erst danach gehen sie unwiderruflich verloren.

Erstattungsprinzip: Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag nicht aus, sondern erstattet die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis. Entweder reichen Sie die Rechnung selbst ein (Kostenerstattung), oder der Anbieter rechnet per Abtretungserklärung direkt mit der Kasse ab.

Kombination mit §42a SGB XI (Verhinderungspflege)

Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengefasst (§42a SGB XI). Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und ist unabhängig vom Entlastungsbetrag nach §45b.

Entlastungsbetrag (§45b)1.572 €/Jahr
Verhinderungspflege (§42a)3.539 €/Jahr
Gemeinsam nutzbarbis 5.111 €/Jahr

Beide Töpfe rechnen sich nicht gegenseitig an. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden — etwa wenn die pflegende Person für einige Stunden verhindert ist. So lässt sich der §42a-Betrag über das Jahr verteilen, statt ihn nur für mehrtägige Abwesenheiten einzusetzen.

Für Familien in Fulda bedeutet das: Wer beide Leistungen gezielt kombiniert, kann bis zu 5.111 € im Jahr für Entlastung und Vertretung einsetzen — zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Weitere Kombinationsmöglichkeiten

Der Entlastungsbetrag ist nur ein Teil des Leistungsspektrums der Pflegeversicherung. Folgende Leistungen können zusätzlich in Anspruch genommen werden:

  • §40 SGB XI — Pflegehilfsmittel (Pflegebox): Pflegebedürftige haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 €/Monat — z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Entlastungsbetrag. Pflegebox bestellen
  • §35a EStG — Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe, die nicht von der Pflegekasse erstattet werden, können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Steuerbonus beträgt 20 % der Aufwendungen (maximal 4.000 €/Jahr), wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und gilt auch für Selbstzahler.
  • Pflegegeld (§37 SGB XI): Das Pflegegeld wird bei Pflegegrad 2 bis 5 ausgezahlt und dient der selbst organisierten Pflege. Es wird durch den Entlastungsbetrag nicht angerechnet oder gekürzt — beide Leistungen bestehen nebeneinander.
  • Umwandlungsanspruch (§45a Abs. 4 SGB XI): Bis zu 40 % der nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewidmet werden — das sind je nach Pflegegrad zusätzlich mehrere hundert Euro monatlich.

Eine Gesamtübersicht aller Finanzierungswege finden Sie auf der Seite Finanzierung. Der Budgetrechner zeigt Ihr persönliches Budget nach Pflegegrad.

§45b in Fulda nutzen

Fulda als Oberzentrum in Osthessen bietet Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen gute Rahmenbedingungen, um den Entlastungsbetrag sinnvoll einzusetzen. In den Stadtteilen Horas, Neuenberg, Aschenberg, Kohlhaus, Lehnerz und der Innenstadt leben viele ältere Menschen, die von Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuung profitieren können.

Pflegestützpunkt Fulda: Der Pflegestützpunkt im Landkreis Fulda berät kostenlos und unabhängig zu allen Fragen rund um Pflege, Pflegegrad und Entlastungsbetrag. Er ist die erste Anlaufstelle, wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen Ihnen zustehen oder wie Sie den §45b-Betrag abrufen.

So nutzen Sie den Betrag vor Ort: Suchen Sie sich einen nach §45a SGB XI anerkannten Anbieter in der Region Fulda, vereinbaren Sie einen Ersttermin und klären Sie den Abrechnungsweg — Kostenerstattung oder Direktabrechnung per Abtretungserklärung. Alltagsengel befindet sich aktuell im Anerkennungsverfahren nach §45a SGB XI. Bis dahin ist die Buchung als Selbstzahler möglich — zu Ihren Finanzierungswegen beraten wir Sie vorab kostenlos.

Auch in den umliegenden Gemeinden des Landkreises Fulda — etwa in Petersberg, Künzell, Eichenzell und Hünfeld — besteht derselbe Anspruch. Der Entlastungsbetrag ist nicht an den Wohnort innerhalb Hessens gebunden, sondern an den Pflegegrad und die häusliche Versorgung.

Häufige Fehler vermeiden

Viele Pflegebedürftige und Angehörige in Fulda verschenken unbeabsichtigt Geld, weil sie den Entlastungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig nutzen. Die häufigsten Fehler:

  • Betrag verfallen lassen: Nach Schätzungen bleiben jedes Jahr Milliardenbeträge bei den Pflegekassen ungenutzt liegen. Wer den Entlastungsbetrag nicht regelmäßig abruft, verliert bis zu 1.572 € pro Jahr — unwiderruflich nach dem 30. Juni des Folgejahres.
  • Zu spät einen Anbieter suchen: Die Übertragungsfrist (30. Juni) verstreicht schneller als gedacht. Wer erst im Mai nach einem anerkannten Anbieter sucht, findet möglicherweise keinen kurzfristigen Termin mehr, um das Restbudget aus dem Vorjahr noch einzusetzen.
  • Rechnungen nicht aufbewahren: Beim Kostenerstattungsweg ist die Rechnung der einzige Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Ohne Beleg keine Erstattung. Die Direktabrechnung per Abtretungserklärung umgeht dieses Problem.
  • Nicht anerkannte Helfer bezahlen: Rechnungen von Privatpersonen ohne §45a-Anerkennung erstattet die Pflegekasse nicht — auch nicht rückwirkend. Vor Beauftragung prüfen, ob der Anbieter anerkannt ist.
  • Entlastungsbetrag mit Verhinderungspflege verwechseln: Der §45b-Betrag darf nicht für Verhinderungspflege eingesetzt werden — das ist ein eigener Topf (§42a, 3.539 €/Jahr). Wer beide Leistungen kennt und getrennt nutzt, schöpft bis zu 5.111 €/Jahr aus.

Pflegeberatung in Fulda

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben nach §7a SGB XI Anspruch auf eine individuelle, kostenlose Pflegeberatung. In Fulda stehen dafür mehrere Anlaufstellen zur Verfügung:

  • Pflegestützpunkt Landkreis Fulda: Kostenlose, unabhängige Beratung zu Pflegegrad, Pflegeleistungen, Entlastungsbetrag und Anbietersuche. Termine nach Vereinbarung.
  • Ihre Pflegekasse: Jede Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eine Pflegeberatung anzubieten (§7a Abs. 1 SGB XI). Fragen Sie gezielt nach dem Entlastungsbetrag — viele Kassen senden dann automatisch die passenden Formulare.
  • Alltagsengel — kostenlose Erstberatung: Wir erklären Ihnen, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie den §45b-Betrag in Fulda einsetzen können. Hinterlassen Sie Ihre Nummer — wir rufen zurück, kostenlos und unverbindlich.

Kontakt: 0178 338 28 25 (Telefon) oder WhatsApp

Übertragungsfristen — so verfällt kein Euro

§45b Abs. 2 SGB XI regelt die Übertragung nicht genutzter Beträge:

  • Monatsbeträge, die im laufenden Kalenderjahr nicht abgerufen werden, sammeln sich automatisch an.
  • Restguthaben aus dem Vorjahr kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.
  • Nach dem 30. Juni verfällt das nicht genutzte Vorjahresguthaben unwiderruflich.
  • Beträge aus dem laufenden Jahr bleiben bis Jahresende erhalten und unterliegen der gleichen Übertragungsregel.

Rechenbeispiel: Frau H. aus Fulda-Horas erhält im April ihren Pflegegrad 2, nutzt den Entlastungsbetrag aber erst ab Oktober. Ihr stehen dann die angesparten Beträge von April bis Oktober zur Verfügung: 7 × 131 € = 917 €. Was sie bis Dezember nicht verbraucht, kann sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen.

Rechtliche Einordnung

Der Entlastungsbetrag ist in §45b SGB XI geregelt und gehört zum Abschnitt „Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Entlastungsbetrag" (Viertes Kapitel, Siebter Abschnitt). Er ist eine Regelleistung — kein Ermessen, kein Kann, kein Soll. Die Pflegekasse ist zur Erstattung verpflichtet, sobald eine zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wird.

Relevante Normen im Überblick:

  • §45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Anspruch, Höhe, Verwendung, Übertragung)
  • §45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Definition, Anerkennung nach Landesrecht)
  • §42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €)
  • §37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (nicht anrechenbar auf §45b)
  • §40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeld- verbessernde Maßnahmen
  • §35a EStG — Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Kostenlose Beratung in Fulda anfragen

Unsicher, ob und wie Sie den Entlastungsbetrag in Fulda nutzen können? Hinterlassen Sie Ihre Nummer — wir rufen Sie zurück, kostenlos und unverbindlich.

Kostenlose Beratung anfragen

Wir rufen Sie zurück — unverbindlich und kostenfrei.

Häufige Fragen zu §45b SGB XI in Fulda

Muss ich den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beantragen?

Nein. Der Anspruch auf 131 € pro Monat entsteht automatisch mit der Anerkennung eines Pflegegrads (1–5). Ein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse ist nicht erforderlich. Sie müssen den Betrag lediglich abrufen — entweder durch Einreichung einer Rechnung (Kostenerstattung) oder per Abtretungserklärung, mit der ein anerkannter Anbieter direkt mit der Kasse abrechnet.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht abgerufene Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie sammeln sich im laufenden Kalenderjahr an und können zusätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Erst danach verfällt das Restguthaben unwiderruflich. Beispiel: Ungenutzte Beträge aus 2026 sind bis zum 30. Juni 2027 abrufbar.

Kann ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen?

Ja — gerade bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig, weil es in dieser Stufe weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gibt. Die 131 €/Monat nach §45b SGB XI sind damit für viele Betroffene die einzige regelmäßige Kassenleistung neben der Pflegebox (42 €/Monat nach §40 SGB XI).

Welche Angebote sind nach §45a SGB XI anerkannt?

Anerkannt sind Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß §45a SGB XI, die nach Landesrecht zugelassen sind — z. B. Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, haushaltsnahe Dienstleistungen und ehrenamtliche Strukturen. Alltagsengel befindet sich aktuell im Anerkennungsverfahren. Nach erfolgter Anerkennung können berechtigte Pflegebedürftige Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen.

Wie funktioniert die Erstattung durch die Pflegekasse?

Es gibt zwei Wege: Erstens die Kostenerstattung — Sie bezahlen den Anbieter und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein; die Kasse erstattet bis zu 131 €/Monat. Zweitens die Direktabrechnung per Abtretungserklärung — der anerkannte Anbieter rechnet ohne Ihr Zutun direkt mit der Kasse ab. In beiden Fällen muss der Anbieter nach §45a SGB XI anerkannt sein.

Kann ich §45b und Verhinderungspflege gleichzeitig nutzen?

Ja. §45b (Entlastungsbetrag: 1.572 €/Jahr) und §42a (Verhinderungspflege: 3.539 €/Jahr, ab Pflegegrad 2) sind zwei getrennte Leistungstöpfe, die sich nicht gegenseitig anrechnen. Zusammen ergeben sie bis zu 5.111 € pro Jahr. Auch eine stundenweise Verhinderungspflege parallel zum Entlastungsbetrag ist möglich.

Gilt der Entlastungsbetrag auch für Haushaltshilfe?

Ja — haushaltsnahe Dienstleistungen gehören ausdrücklich zu den nach §45a SGB XI anerkennungsfähigen Angeboten. Dazu zählen Kochen, Einkaufen, Putzen, Wäsche und ähnliche Aufgaben im Haushalt. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag zugelassen ist.

Weitere Angebote in Fulda

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es in Fulda weitere Leistungen und Angebote für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen:

Weitere Leistungen:

Zusammenfassung für pflegende Angehörige

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine der am häufigsten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung. Für Angehörige in Fulda, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen, hier das Wichtigste:

  • 131 €/Monat stehen automatisch zur Verfügung — kein Antrag nötig.
  • Gilt ab Pflegegrad 1, also auch ohne Pflegegeld.
  • Zweckgebunden für anerkannte Angebote (Alltagsbegleitung, Haushalt, Betreuung).
  • Kann mit Verhinderungspflege (§42a) kombiniert werden — zusammen bis 5.111 €/Jahr.
  • Nicht genutztes Budget überträgt sich bis 30. Juni des Folgejahres.
  • Pflegebox (42 €/Monat) und Steuerbonus (§35a EStG) kommen zusätzlich hinzu.
KOSTENLOS VORMERKEN LASSEN

Unverbindlich — wir informieren Sie, sobald Alltagsengel in Fulda verfügbar ist.

Sie möchten als Alltagsbegleiter in Fulda arbeiten?